Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch neun a. Hauptstück
Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion)

1. Allgemeines

Paragraph 90 a,

  1. Absatz eins,Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach Paragraph 90, nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 90 c,) oder
    2. Ziffer 2
      die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 90 d,) oder
    3. Ziffer 3
      die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 90 f,), oder
    4. Ziffer 4
      einen außergerichtlichen Tatausgleich (Paragraph 90 g,)
    nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  2. Absatz 2,Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,
    2. Ziffer 2
      die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und
    3. Ziffer 3
      die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,

Schlagworte

Schöffengericht

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040844

alte Dokumentnummer

N2199957843L