Absatz eins,Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach Paragraph 90, nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf
- Ziffer einsdie Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 90 c,) oder
- Ziffer 2die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 90 d,) oder
- Ziffer 3die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 90 f,), oder
- Ziffer 4einen außergerichtlichen Tatausgleich (Paragraph 90 g,)
nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.