Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 86

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Beschlüsse

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Ein Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der Spruch hat die Anordnung, Bewilligung oder Feststellung des Gerichts sowie die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen zu enthalten. Ein Beschluss über einen Einspruch oder einen Antrag hat darüber hinaus auszusprechen, ob und in welchem Umfang dem Begehren stattgegeben wird. In der Begründung sind die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen, die der Entscheidung zugrundegelegt werden. Die Rechtsmittelbelehrung hat die Mitteilung zu enthalten, ob ein Rechtsmittel zusteht, welchen Förmlichkeiten es zu genügen hat und innerhalb welcher Frist und wo es einzubringen ist.
  2. Absatz 2,Jeder Beschluss ist schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (Paragraph 87,) zuzustellen. Ein Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist überdies der Kriminalpolizei und dem Privatbeteiligten zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ausfertigung und Zustellung eines Beschlusses, der nach dem Gesetz mündlich zu verkünden ist, können unterbleiben, wenn die Berechtigten sogleich nach der Verkündung auf Beschwerde verzichten. In diesem Fall und soweit das Gesetz die Verkündung des Beschlusses in der Hauptverhandlung vorsieht, jedoch ein selbstständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen nicht zulässt, ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses im Protokoll zu beurkunden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092925

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P86/NOR40092925

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