(2)Absatz 2,Jeder Beschluss, der nach dem Gesetz zu verkünden ist, ist längstens binnen vierzehn Tagen schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (§ 87) zuzustellen. Ein Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist überdies der Kriminalpolizei und dem Privatbeteiligten zu übermitteln.Jeder Beschluss, der nach dem Gesetz zu verkünden ist, ist längstens binnen vierzehn Tagen schriftlich auszufertigen und den zur Beschwerde Berechtigten (Paragraph 87,) zuzustellen. Ein Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, ist überdies der Kriminalpolizei und dem Privatbeteiligten zu übermitteln.