(3)Absatz 3Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den §§ 39 oder 313 StGB nur zu berücksichtigen, wenn diese Obergrenze fünf Jahre beträgt. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB zu berücksichtigen.Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den Paragraphen 39, oder 313 StGB nur zu berücksichtigen, wenn diese Obergrenze fünf Jahre beträgt. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB zu berücksichtigen.