Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch II. Hauptstück

Von den Gerichten

Paragraph 8, (1) Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind berufen:

  1. Ziffer eins
    die Bezirksgerichte,
  2. Ziffer 2
    die Gerichtshöfe erster Instanz,
  3. Ziffer 3
    die Geschwornengerichte,
  4. Ziffer 4
    die Gerichtshöfe zweiter Instanz,
  5. Ziffer 5
    der Oberste Gerichtshof.
  1. Absatz 2Die Gerichtsbarkeit eines jeden Strafgerichtes erstreckt sich auf dessen ganzen Bezirk und umfaßt alle darin befindlichen Personen, für die nicht in diesem Gesetz eine Ausnahme ausdrücklich angeordnet ist. Jedermann ist schuldig, auf die an ihn ergangene Vorladung vor dem Strafgerichte zu erscheinen, ihm Rede und Antwort zu geben und seinen Verfügungen zu gehorchen.
  2. Absatz 3Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den Paragraphen 39, oder 313 StGB nur zu berücksichtigen, wenn diese Obergrenze fünf Jahre beträgt. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch Paragraph 287, Absatz eins, letzter Satz StGB zu berücksichtigen.

Anmerkung

ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987.

Schlagworte

Ladungszwang, Gehorsam, Oberlandesgericht, Jurisdiktion

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030303

Alte Dokumentnummer

N2197523656S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P8/NOR12030303

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