Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1989,
Paragraph 494 b
01.07.1989
Hat das erkennende Gericht bei der Urteilsfällung einen Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 zu Unrecht unterlassen oder im Fall eines Ausspruches nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, die Probezeit nicht verlängert und hat der Ankläger das Unterbleiben einer solchen Entscheidung nicht angefochten, so darf ein nachträglicher Ausspruch der Strafe, ein Widerruf der bedingten Nachsicht oder Entlassung oder eine Verlängerung der Probezeit aus Anlaß der neuen Verurteilung nicht mehr erfolgen, sofern die frühere Verurteilung oder die bedingte Entlassung aktenkundig war.