(3)Absatz 3,Hält die Ratskammer einen der im § 485 Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Umstände für gegeben, so stellt sie das Verfahren ein.Hält die Ratskammer einen der im Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 angeführten Umstände für gegeben, so stellt sie das Verfahren ein.