Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 486

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 486

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 486,
  1. Absatz eins,Entscheidet die Ratskammer, daß das angerufene Gericht unzuständig sei, so hat sie die Sache dem zuständigen Gericht abzutreten.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag wegen eines Formgebrechens vorläufig zurückgewiesen oder die Zuständigkeit des Einzelrichters verneint, so hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (Paragraphen 27 und 46).
  3. Absatz 3,Hält die Ratskammer einen der im Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 angeführten Umstände für gegeben, so stellt sie das Verfahren ein.
  4. Absatz 4,Gegen eine Entscheidung der Ratskammer, womit das Verfahren eingestellt wird, steht dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.
  5. Absatz 5,An Beschlüsse der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, mit denen die Zuständigkeit des Gerichtes oder des Einzelrichters oder die Strafbarkeit, Strafwürdigkeit oder Verfolgbarkeit der Tat bejaht wird, ist das erkennende Gericht nicht gebunden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Schlagworte

Einstellung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036926

Alte Dokumentnummer

N2199329530J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P486/NOR12036926

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