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Strafprozeßordnung 1975 § 486
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.1993
§ 485 am 31.12.1993
§ 487 am 31.12.1993
Alle Fassungen
§ 486 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007
§ 486 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 486
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 486.
Paragraph 486,
(1)
Absatz eins,
Entscheidet die Ratskammer, daß das angerufene Gericht unzuständig sei, so hat sie die Sache dem zuständigen Gericht abzutreten.
(2)
Absatz 2,
Wird der Antrag wegen eines Formgebrechens vorläufig zurückgewiesen oder die Zuständigkeit des Einzelrichters verneint, so hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (§§ 27 und 46).
(
BGBl. Nr. 423/1974
, Art. I Z. 142)
Wird der Antrag wegen eines Formgebrechens vorläufig zurückgewiesen oder die Zuständigkeit des Einzelrichters verneint, so hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (Paragraphen 27 und 46). Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 142,)
(3)
Absatz 3,
Hält die Ratskammer einen der im § 485 Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Umstände für gegeben, so stellt sie das Verfahren ein.
(
BGBl. Nr. 423/1974
, Art. I Z. 142)
Hält die Ratskammer einen der im Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 angeführten Umstände für gegeben, so stellt sie das Verfahren ein. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 142,)
(4)
Absatz 4,
Gegen die Entscheidung der Ratskammer über die Haft steht beiden Parteien, gegen eine Entscheidung, womit das Verfahren eingestellt wird, dem Ankläger die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.
(
BGBl. Nr. 273/1971
, Art. II Z. 19;
BGBl. Nr. 423/1974
, Art. I Z. 142)
Gegen die Entscheidung der Ratskammer über die Haft steht beiden Parteien, gegen eine Entscheidung, womit das Verfahren eingestellt wird, dem Ankläger die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 19,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 142,)
(5)
Absatz 5,
An Beschlüsse der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, mit denen die Zuständigkeit des Gerichtes oder des Einzelrichters oder die Strafbarkeit, Strafwürdigkeit oder Verfolgbarkeit der Tat bejaht wird, ist das erkennende Gericht nicht gebunden.
(
BGBl. Nr. 423/1974
, Art. I Z. 142)
An Beschlüsse der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, mit denen die Zuständigkeit des Gerichtes oder des Einzelrichters oder die Strafbarkeit, Strafwürdigkeit oder Verfolgbarkeit der Tat bejaht wird, ist das erkennende Gericht nicht gebunden. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 142,)
Schlagworte
Einstellung
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030819
Alte Dokumentnummer
N2197524172S
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P486/NOR12030819
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