Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 486

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 486

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 486,
  1. Absatz eins,Entscheidet die Ratskammer, daß das angerufene Gericht unzuständig sei, so hat sie die Sache dem zuständigen Gericht abzutreten.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag wegen eines Formgebrechens vorläufig zurückgewiesen oder die Zuständigkeit des Einzelrichters verneint, so hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen (Paragraphen 27 und 46). Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 142,)
  3. Absatz 3,Hält die Ratskammer einen der im Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 angeführten Umstände für gegeben, so stellt sie das Verfahren ein. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 142,)
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung der Ratskammer über die Haft steht beiden Parteien, gegen eine Entscheidung, womit das Verfahren eingestellt wird, dem Ankläger die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 19,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 142,)
  5. Absatz 5,An Beschlüsse der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz, mit denen die Zuständigkeit des Gerichtes oder des Einzelrichters oder die Strafbarkeit, Strafwürdigkeit oder Verfolgbarkeit der Tat bejaht wird, ist das erkennende Gericht nicht gebunden. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 142,)

Schlagworte

Einstellung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030819

Alte Dokumentnummer

N2197524172S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P486/NOR12030819

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