Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 479
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 479.Paragraph 479,
Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zur Wahrung des Gesetzes (§§ 33 und 292) zulässig. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz über eine gemäß den Paragraphen 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zur Wahrung des Gesetzes (Paragraphen 33 und 292) zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030812
Alte Dokumentnummer
N2197524165S