(1)Absatz eins,Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. § 57 Abs. 2 gilt auch für einen Verzicht gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluss nach den §§ 494 und 494a.Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. Paragraph 57, Absatz 2, gilt auch für einen Verzicht gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluss nach den Paragraphen 494 und 494 a,