(1)Absatz eins,Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. Ein Verzicht auf die Berufung, der unmittelbar nach der Verkündung des Urteils ohne Beisein eines Verteidigers abgegeben wird, ist ohne Wirkung. Dies gilt ebenso für einen Verzicht auf die Beschwerde gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluß nach den §§ 494 und 494a.Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht anzumelden. Ein Verzicht auf die Berufung, der unmittelbar nach der Verkündung des Urteils ohne Beisein eines Verteidigers abgegeben wird, ist ohne Wirkung. Dies gilt ebenso für einen Verzicht auf die Beschwerde gegen einen gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Beschluß nach den Paragraphen 494 und 494 a,