(2)Absatz 2,Die Strafverfügung ist zunächst dem öffentlichen Ankläger mitzuteilen. Erhebt dieser keinen Einspruch, so sind Ausfertigungen der Strafverfügung dem Beschuldigten und, falls er einen Verteidiger hat, auch diesem zuzustellen; in diesem Fall richtet sich die Frist für den Einspruch nach der zuletzt bewirkten Zustellung.