Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 462

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 462

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 462,
  1. Absatz eins,Gegen die Strafverfügung können der Staatsanwalt und der Beschuldigte binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. In diesem Fall ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Strafverfügung ist zunächst dem öffentlichen Ankläger mitzuteilen. Erhebt dieser keinen Einspruch, so sind Ausfertigungen der Strafverfügung dem Beschuldigten und, falls er einen Verteidiger hat, auch diesem zuzustellen; in diesem Fall richtet sich die Frist für den Einspruch nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VII Abs. 3, BGBl. I Nr. 55/1999
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036920

Alte Dokumentnummer

N2199329524J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P462/NOR12036920

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