(2)Absatz 2,Gegen die Strafverfügung ist außer dem Einspruche kein Rechtsmittel zulässig; doch kann dem Beschuldigten, wenn die Voraussetzungen des § 364 Abs. 1 Z. 1 und 2 eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.Gegen die Strafverfügung ist außer dem Einspruche kein Rechtsmittel zulässig; doch kann dem Beschuldigten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins und 2 eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.