Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 462

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 462

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 462,
  1. Absatz eins,Erhebt der Beschuldigte in der vierzehntägigen Frist Einspruch, so tritt das ordentliche Verfahren ein.
  2. Absatz 2,Gegen die Strafverfügung ist außer dem Einspruche kein Rechtsmittel zulässig; doch kann dem Beschuldigten, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins und 2 eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030795

Alte Dokumentnummer

N2197524148S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P462/NOR12030795

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