Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 460
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
III. Mandatsverfahrenrömisch drei. Mandatsverfahren
§ 460.Paragraph 460,
Wird von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt, oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände aus, so kann der Richter die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen findet. Daneben kann der Verfall oder die Einziehung von Sachen ausgesprochen werden, die sich in behördlicher Verwahrung befinden, es sei denn, daß auf sie eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person offenbar Rechtsansprüche hat oder solche geltend macht.
Anmerkung
1. ÜR: Art. VII Abs. 3,
BGBl. I Nr. 55/19992. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 526/1993
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036919
Alte Dokumentnummer
N2199329523J