Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
BG
Paragraph 460
01.01.1994
31.12.1999
StPO
25/01 Strafprozess
Wird von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt, oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände aus, so kann der Richter die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen findet. Daneben kann der Verfall oder die Einziehung von Sachen ausgesprochen werden, die sich in behördlicher Verwahrung befinden, es sei denn, daß auf sie eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person offenbar Rechtsansprüche hat oder solche geltend macht.
1. ÜR: Artikel römisch sieben, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
22.08.2025
10002326
NOR12036919
N2199329523J