Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch fünf. Hauptstück
Vom Privatankläger und vom Privatbeteiligten

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Eine zur Privatanklage berechtigte Person muß, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Verletzte oder sonstige Beteiligte ist zum Einschreiten als Privatankläger nicht mehr berechtigt, wenn er die strafbare Handlung ausdrücklich verziehen hat. Die Paragraphen 57 und 58 StGB bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Der Privatankläger ist berechtigt, während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, in die Akten Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte bei Gericht einzuleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist.
  3. Absatz 3,Hat der Privatankläger unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist die Anklageschrift oder die sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderlichen Anträge einzubringen, ist er bei der Hauptverhandlung nicht erschienen oder hat er in der Hauptverhandlung unterlassen, die Schlußanträge zu stellen, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten sei. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluß einzustellen, gegen den die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zulässig ist.
  4. Absatz 4,Auf den Wunsch des Privatanklägers kann der Staatsanwalt dessen Vertretung übernehmen.

Schlagworte

Rücktritt, Verjährung, Verzeihung

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40023155

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P46/NOR40023155

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