Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
V. Hauptstückrömisch fünf. Hauptstück
Vom Privatankläger und vom Privatbeteiligten
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Eine zur Privatanklage berechtigte Person muß, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Verletzte oder sonstige Beteiligte ist zum Einschreiten als Privatankläger nicht mehr berechtigt, wenn er die strafbare Handlung ausdrücklich verziehen hat. Die §§ 57, 58 und 194 Abs. 2 StGB bleiben unberührt. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 13)Eine zur Privatanklage berechtigte Person muß, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Verletzte oder sonstige Beteiligte ist zum Einschreiten als Privatankläger nicht mehr berechtigt, wenn er die strafbare Handlung ausdrücklich verziehen hat. Die Paragraphen 57, 58 und 194 Absatz 2, StGB bleiben unberührt. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,) (2)Absatz 2,Der Privatankläger ist berechtigt, während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, in die Akten Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte bei Gericht einzuleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist.
(3)Absatz 3,Hat der Privatankläger unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist die Anklageschrift oder die sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderlichen Anträge einzubringen, ist er bei der Hauptverhandlung nicht erschienen oder hat er in der Hauptverhandlung unterlassen, die Schlußanträge zu stellen, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten sei.
(4)Absatz 4,Auf den Wunsch des Privatanklägers kann der Staatsanwalt dessen Vertretung übernehmen.
Schlagworte
Rücktritt, Verjährung, Verzeihung
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030342
Alte Dokumentnummer
N2197523695S