Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 455

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 455

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 455,
  1. Absatz eins,Die Vorladung zur Hauptverhandlung ist so einzurichten, daß dem Beschuldigten, sofern dieser nicht selbst einer Abkürzung der Frist zustimmt, ab der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt.
  2. Absatz 2,Ist der Beschuldigte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Machthaber vertreten lassen, der sich mit einer besonderen Vollmacht auszuweisen hat; doch steht es dem Gerichte zu, in allen Fällen, wo es im Interesse der Erforschung der Wahrheit nötig befunden wird, sein persönliches Erscheinen zu veranlassen. Personen, die, ohne in der Verteidigerliste eingetragen zu sein, aus solchen Vertretungen ein Gewerbe machen, sind als Machthaber nicht zuzulassen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993

Schlagworte

Vorbereitungsfrist, Winkelschreiber

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036917

Alte Dokumentnummer

N2199329521J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P455/NOR12036917

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