(3)Absatz 3,Ist der Beschuldigte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Machthaber vertreten lassen, der sich mit einer besonderen Vollmacht auszuweisen hat; doch steht es dem Gerichte zu, in allen Fällen, wo es im Interesse der Erforschung der Wahrheit nötig befunden wird, sein persönliches Erscheinen zu veranlassen. Personen, die, ohne in der Verteidigerliste eingetragen zu sein, aus solchen Vertretungen ein Gewerbe machen, sind als Machthaber nicht zuzulassen.