Im Fall des § 175 Abs. 1 Z 1 darf der Verdächtige festgenommen und für den unbedingt erforderlichen Zeitraum, längstens aber sechs Stunden, angehalten werden, wenn seine Identität sonst nicht festgestellt werden kann.Im Fall des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, darf der Verdächtige festgenommen und für den unbedingt erforderlichen Zeitraum, längstens aber sechs Stunden, angehalten werden, wenn seine Identität sonst nicht festgestellt werden kann.