Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 452

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 452

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 452,

Bei allen Vorerhebungen hat der Richter des Bezirksgerichtes im allgemeinen die für die Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften zu beobachten, jedoch unter nachstehenden Beschränkungen:

  1. Ziffer eins
    Die vorläufige Festnehmung des Beschuldigten zum Zwecke der Vorführung kann außer den im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erwähnten Fällen nur dann stattfinden, wenn der ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkommt. Reisenden ist die Fortsetzung der Reise zu gestatten, insofern nicht zu besorgen ist, daß dadurch die Untersuchung oder die Vollstreckung des Urteiles vereitelt werde.
  2. Ziffer eins a
    Im Fall des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, darf der Verdächtige festgenommen und für den unbedingt erforderlichen Zeitraum, längstens aber sechs Stunden, angehalten werden, wenn seine Identität sonst nicht festgestellt werden kann.
  3. Ziffer 2
    Kann dem Beschuldigten die Vorladung nicht zugestellt werden, so hat das weitere Verfahren bis zu seiner Betretung auf sich zu beruhen. Die Ausfertigung von Steckbriefen ist unzulässig; dagegen kann in wichtigeren Fällen den Behörden eine Beschreibung der Person des Beschuldigten mitgeteilt werden (Paragraph 416,).
  4. Ziffer 3
    Die Untersuchungshaft darf nur wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden. Die Untersuchungshäftlinge sind in dem Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten. Paragraph 185, zweiter Satz gilt dem Sinne nach.
  5. Ziffer 4
    Die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen ist nicht gestattet.
  6. Ziffer 5
    Gerichtszeugen sind bei keiner Untersuchungshandlung erforderlich.
  7. Ziffer 6
    Die Führung eines Protokolls ist nur bei solchen Erhebungen erforderlich, die zum Beweise bei der Hauptverhandlung gebraucht und in dieser nicht wiederholt werden sollen; in anderen Fällen genügt die kurze Aufzeichnung des wesentlichen Inhaltes der von den vernommenen Personen gemachten Aussagen durch den Protokollführer oder auch durch den vernehmenden Richter selbst.
Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036915

Alte Dokumentnummer

N2199329519J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P452/NOR12036915

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