Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 452

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 452

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 452,

Bei allen Vorerhebungen hat der Richter des Bezirksgerichtes im allgemeinen die für die Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften zu beobachten, jedoch unter nachstehenden Beschränkungen:

  1. Ziffer eins
    Die vorläufige Festnehmung des Beschuldigten zum Zwecke der Vorführung darf nur in den im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 oder im Paragraph 453, erwähnten Fällen sowie dann stattfinden, wenn der ausdrücklich zum persönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkommt. Reisende sind ansonsten an der Fortsetzung der Reise nicht zu hindern.
  2. Ziffer 2
    Kann dem Beschuldigten die Vorladung nicht zugestellt werden, so hat das weitere Verfahren bis zu seiner Betretung auf sich zu beruhen. Die Ausfertigung von Steckbriefen ist unzulässig; dagegen kann in wichtigeren Fällen den Behörden eine Beschreibung der Person des Beschuldigten mitgeteilt werden (Paragraph 416,).
  3. Ziffer 3
    Die Untersuchungshaft darf nur wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden. Die Haftprüfung obliegt auch im Verfahren vor Bezirksgerichten der Ratskammer. Gegen ihre Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Untersuchungshäftlinge sind in dem Gefangenenhaus des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten. Paragraph 185, zweiter Satz gilt dem Sinne nach.
  4. Ziffer 4
    Die Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen ist nicht gestattet.
  5. Ziffer 5
    Gerichtszeugen sind bei keiner Untersuchungshandlung erforderlich.
  6. Ziffer 6
    Die Führung eines Protokolls ist nur bei solchen Erhebungen erforderlich, die zum Beweise bei der Hauptverhandlung gebraucht und in dieser nicht wiederholt werden sollen; in anderen Fällen genügt die kurze Aufzeichnung des wesentlichen Inhaltes der von den vernommenen Personen gemachten Aussagen durch den Protokollführer oder auch durch den vernehmenden Richter selbst.
  7. Ziffer 7
    Paragraph 41, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beschuldigten nur dann ein Verteidiger beizugeben ist, wenn das im Verfahren auf Grund öffentlicher Anklage wegen außergewöhnlich schwieriger Sach- oder Rechtslage, aus besonderen, in der Person des Beschuldigten gelegenen Gründen, wegen der Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft oder zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel und für das Rechtsmittelverfahren im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist oder wenn die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher in Betracht kommt.

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030785

Alte Dokumentnummer

N2197524138S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P452/NOR12030785

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