§ 41 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beschuldigten nur dann ein Verteidiger beizugeben ist, wenn das im Verfahren auf Grund öffentlicher Anklage wegen außergewöhnlich schwieriger Sach- oder Rechtslage, aus besonderen, in der Person des Beschuldigten gelegenen Gründen, wegen der Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft oder zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel und für das Rechtsmittelverfahren im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist oder wenn die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher in Betracht kommt.Paragraph 41, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beschuldigten nur dann ein Verteidiger beizugeben ist, wenn das im Verfahren auf Grund öffentlicher Anklage wegen außergewöhnlich schwieriger Sach- oder Rechtslage, aus besonderen, in der Person des Beschuldigten gelegenen Gründen, wegen der Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft oder zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel und für das Rechtsmittelverfahren im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist oder wenn die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher in Betracht kommt.