II. Ordentliches Verfahren vor den Bezirksgerichtenrömisch zwei. Ordentliches Verfahren vor den Bezirksgerichten
§ 450.Paragraph 450,
Hält das Bezirksgericht dafür, daß der Gerichtshof erster Instanz oder das Geschwornengericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (§§ 46, 449) bekanntzugeben. Verweist aber der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres Gericht die Sache wieder an das Bezirksgericht zurück, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisen. Hält das Bezirksgericht dafür, daß der Gerichtshof erster Instanz oder das Geschwornengericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (Paragraphen 46, 449,) bekanntzugeben. Verweist aber der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres Gericht die Sache wieder an das Bezirksgericht zurück, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisen.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 128)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 128,)