Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 450
31.12.1975
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
Hält das Bezirksgericht dafür, daß der Gerichtshof erster Instanz oder das Geschwornengericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (Paragraphen 46, 449,) bekanntzugeben. Verweist aber der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres Gericht die Sache wieder an das Bezirksgericht zurück, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisen.
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 128,)
Unzuständigkeit
16.05.2025
10002326
NOR12030783
N2197524136S