Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 445a

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 445a

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 445 a,
  1. Absatz eins,Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Haftungsbeteiligten (Paragraph 444,) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 1 000 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Haftungsbeteiligten im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.
  2. Absatz 2,In den Fällen, in denen das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen des 10. oder 11. Hauptstücks, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder gemäß Paragraph 35, SMG beendet wird, hat die Staatsanwaltschaft nach Durchführung des in Absatz eins, vorgesehenen Verfahrens die Einziehung anzuordnen und das in Paragraph 408, Absatz 2, vorgesehene Verfahren durchzuführen, soweit nicht ein Haftungsbeteiligter die Entscheidung des Gerichts verlangt. Paragraph 444, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40106020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P445a/NOR40106020

Navigation im Suchergebnis