Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 445a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 445a

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 445 a,
  1. Absatz eins,Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (Paragraph 444,) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 10 000 S nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.
  2. Absatz 2,Gegen einen Beschluß nach Absatz eins, steht dem Betroffenen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen könne.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039133

Alte Dokumentnummer

N2199660293J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P445a/NOR12039133

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