Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 445

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 445

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 445,
  1. Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des Verfalls (Paragraph 20, StGB), des erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB) oder der Einziehung (Paragraph 26, StGB) gegeben seien, ohne daß darüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den Paragraphen 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen.
  2. Absatz 2,Über einen Antrag auf Verfall oder auf erweiterten Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder wäre, mangels einer solchen Zuständigkeit aber das Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Das Landesgericht entscheidet durch Einzelrichter. Hat ein Schöffen- oder Geschworenengericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (Paragraph 443, Absatz 2,), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.
  3. Absatz 2 a,Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für eine Anordnung der Konfiskation (Paragraph 19, StGB), wenn das Verfahren wegen Straftaten, die mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung oder der Erlangung eines Vorteils begangen wurden, wegen Krankheit oder Flucht nach Paragraph 197, abgebrochen wurde, jedoch auf Grund ausreichend geklärten Sachverhalts nahe liegt, dass im Fall einer Verurteilung eine Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB) ausgesprochen würde und der Angeklagte gemäß Paragraphen 164, oder 165 zum Anklagevorwurf und zu den Voraussetzungen der Anordnung der Konfiskation vernommen wurde.
  4. Absatz 3,Über einen Antrag auf Einziehung hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Regel (Paragraph 445 a,) durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie Paragraph 444, sind dem Sinne nach anzuwenden.
  5. Absatz 4,Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 463 bis 468 (Paragraph 489,) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden; Paragraph 444, Absatz eins, letzter Satz gilt entsprechend.

Schlagworte

Schöffengericht

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40173776

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P445/NOR40173776

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