Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 445

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 445

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 445,
  1. Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des Paragraph 26, StGB gegeben seien, ohne daß in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den Paragraphen 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren über die Einziehung entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.
  2. Absatz 2,Über diesen Antrag hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie Paragraph 444, sind dem Sinne nach anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 463 bis 468 zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030778

Alte Dokumentnummer

N2197524131S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P445/NOR12030778

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