Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 441

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 441

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 441,
  1. Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (Paragraph 65, Absatz 5, StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 430, Absatz eins und 2, 433, 436, 439 Absatz eins und 2 sowie 440 gelten in diesem Fall entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093535

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P441/NOR40093535

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