(1)Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (Paragraph 65, Absatz 5, StGB), so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.