Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 43a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43a

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 43 a,

Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozeßhandlung offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (Paragraph 41, Absatz 2,), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen. Gleiches gilt, wenn dem Beschuldigten (Angeklagten) ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird (Paragraph 41, Absatz 4,).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039090

Alte Dokumentnummer

N2199660250J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P43a/NOR12039090

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