Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
BG
Paragraph 43 a
01.03.1997
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozeßhandlung offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (Paragraph 41, Absatz 2,), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen. Gleiches gilt, wenn dem Beschuldigten (Angeklagten) ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird (Paragraph 41, Absatz 4,).
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
20.08.2025
10002326
NOR12039090
N2199660250J