§ 436.Paragraph 436,
Für das Ermittlungsverfahren gelten im Fall des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z 1 bis 3 geregelten Besonderheiten. Für das Ermittlungsverfahren gelten im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, StGB die im Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 geregelten Besonderheiten.