(2)Absatz 2,Für diese Voruntersuchung gelten im Falle des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z. 1 bis 3 erwähnten Besonderheiten.Für diese Voruntersuchung gelten im Falle des Paragraph 21, Absatz 2, StGB die im Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erwähnten Besonderheiten.