Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 434f

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 434f

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Rechtsmittel

Paragraph 434 f,
  1. Absatz eins,Das Urteil kann hinsichtlich des Ausspruchs über die Unterbringung in sinngemäßer Anwendung der Paragraph 281 und Paragraph 283,, im Falle eines Urteils des Landesgerichts als Geschworenengericht in sinngemäßer Anwendung der Paragraph 345 und Paragraph 346,, zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Unterbringungsverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des 16. Hauptstücks sinngemäß.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250178

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P434f/NOR40250178

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