Absatz eins,Das Urteil kann hinsichtlich des Ausspruchs über die Unterbringung in sinngemäßer Anwendung der Paragraph 281 und Paragraph 283,, im Falle eines Urteils des Landesgerichts als Geschworenengericht in sinngemäßer Anwendung der Paragraph 345 und Paragraph 346,, zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.