Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 432

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 432

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Ort der vorläufigen Unterbringung

Paragraph 432,
  1. Absatz eins,Die vorläufige Unterbringung erfolgt in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, wobei vorläufig Untergebrachte nicht in Gemeinschaft mit rechtskräftig Untergebrachten angehalten werden sollen. Sie kann in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie erfolgen, wenn dies zweckmäßig ist und der Betroffene dort angemessen behandelt und betreut werden kann. Die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. Paragraph 71, Absatz 2, StVG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass durch die strafrechtliche Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten zusätzliche Aufwendungen entstehen, der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen kann.
  2. Absatz 2,Der Betroffene ist in einem dem zuständigen Gericht möglichst nahe liegenden geeigneten forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Näheres bestimmt die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einzelfall den Vollzug in einem anderen forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer anderen öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder einer anderen öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie anordnen, wenn dies im Interesse des Betroffenen oder zur Erreichung des Unterbringungszwecks geboten ist. Mit Zustimmung des Betroffenen kann eine solche Anordnung auch zur Vermeidung eines Überbelags getroffen werden. Beantragt der Betroffene eine Änderung des Unterbringungsortes, so hat die Bundesministerin für Justiz darüber binnen vier Wochen zu entscheiden; Paragraph 16 a, StVG gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Befindet sich der Betroffene in Untersuchungshaft, so ist er nach Entscheidung über die vorläufige Unterbringung in das forensisch-therapeutische Zentrum zu überstellen, in dem die vorläufige Unterbringung zu vollziehen ist.
  4. Absatz 4,Vor einer Änderung des Unterbringungsortes nach Absatz 2, sind der Betroffene und dessen gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu hören; nach der Überstellung sind die Staatsanwaltschaft, das Gericht, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter des Betroffenen durch das nunmehr zuständige forensisch-therapeutische Zentrum unverzüglich zu verständigen.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250169

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P432/NOR40250169

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