Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 432
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 432.Paragraph 432,
Im geschwornengerichtlichen Verfahren ist den Geschwornen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Haben die Geschwornen diese Frage bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313) verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen über die Unterbringung zu entscheiden (§ 303). Im geschwornengerichtlichen Verfahren ist den Geschwornen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Haben die Geschwornen diese Frage bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (Paragraph 313,) verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen über die Unterbringung zu entscheiden (Paragraph 303,).
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030764
Alte Dokumentnummer
N2197524117S