Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 408

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 408

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 408,
  1. Absatz eins,Ist der Verfall oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder sonst Betroffene (Paragraph 444,) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen.
  2. Absatz 2,Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, dessen Wert 30 000 S übersteigt, ist der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Im übrigen sind verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen, Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im Paragraph 377, angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.

Schlagworte

Lehrtätigkeit, Versuchstätigkeit, Forschungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039124

Alte Dokumentnummer

N2199660284J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P408/NOR12039124

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