Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 408

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 408

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 408,
  1. Absatz eins,Ist der Verfall oder die Einziehung von Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese Gegenstände nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder ein anderer Inhaber der Gegenstände vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen, widrigens sie ihm zwangsweise abgenommen werden. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen. Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 10,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 115,)
  2. Absatz 2,Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, dessen Wert 30 000 S übersteigt, ist der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Im übrigen sind verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen, Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im Paragraph 377, angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 115,)

Schlagworte

Lehrtätigkeit, Versuchstätigkeit, Forschungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030736

Alte Dokumentnummer

N2197524089S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P408/NOR12030736

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