Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 408
Inkrafttretensdatum
01.03.1988
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 408.Paragraph 408,
(1)Absatz eins,Ist der Verfall oder die Einziehung von Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese Gegenstände nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder ein anderer Inhaber der Gegenstände vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen, widrigens sie ihm zwangsweise abgenommen werden. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen. (BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 10; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 115)Ist der Verfall oder die Einziehung von Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese Gegenstände nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder ein anderer Inhaber der Gegenstände vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen, widrigens sie ihm zwangsweise abgenommen werden. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen. Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 10,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 115,) (2)Absatz 2,Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, dessen Wert 30 000 S übersteigt, ist der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Im übrigen sind verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen, Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 115)Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, dessen Wert 30 000 S übersteigt, ist der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Im übrigen sind verfallene oder eingezogene Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind, den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen, Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im Paragraph 377, angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 115,)
Schlagworte
Lehrtätigkeit, Versuchstätigkeit, Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030736
Alte Dokumentnummer
N2197524089S