Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 400

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 400

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 400,
  1. Absatz eins,Über die Anrechnung einer vom Verurteilten nach der Fällung des Urteiles erster Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit (Paragraph 38, StGB) hat der Vorsitzende des Gerichtes, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluß zu entscheiden. Gegen diesen Beschluß steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
  2. Absatz 2,Einen Beschluß nach Absatz eins, hat der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen auch dann zu fassen, wenn im Urteil die Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe (Paragraph 66, StGB) unterblieben ist. Ist eine solche Anrechnung fehlerhaft erfolgt, so hat sie der Vorsitzende jederzeit zu berichtigen (Paragraph 270, Absatz 4,), zum Nachteil des Angeklagten jedoch nur, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist. Die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können nach Maßgabe des Paragraph 270, Absatz 4, mit Beschwerde angefochten werden.

    Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 113,)

Schlagworte

Zwischenhaft

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030727

Alte Dokumentnummer

N2197524080S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P400/NOR12030727

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