(2)Absatz 2Einen Beschluß nach Abs. 1 hat der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen auch dann zu fassen, wenn im Urteil die Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 66 StGB) unterblieben ist. Ist eine solche Anrechnung fehlerhaft erfolgt, so hat sie der Vorsitzende jederzeit zu berichtigen (§ 270 Abs. 3), zum Nachteil des Angeklagten jedoch nur, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist. Die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können nach Maßgabe des § 270 Abs. 3 mit Beschwerde angefochten werden.Einen Beschluß nach Absatz eins, hat der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen auch dann zu fassen, wenn im Urteil die Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe (Paragraph 66, StGB) unterblieben ist. Ist eine solche Anrechnung fehlerhaft erfolgt, so hat sie der Vorsitzende jederzeit zu berichtigen (Paragraph 270, Absatz 3,), zum Nachteil des Angeklagten jedoch nur, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist. Die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können nach Maßgabe des Paragraph 270, Absatz 3, mit Beschwerde angefochten werden.