Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 396

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 396

Inkrafttretensdatum

01.11.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch 23 . Hauptstück
Von der Vollstreckung der Urteile

Paragraph 396,
  1. Absatz eins,Jeder durch ein Urteil freigesprochene Angeklagte ist, wenn er verhaftet ist, sogleich nach der Verkündung des Urteiles in Freiheit zu setzen; es sei denn, daß die Ergreifung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung oder andere gesetzliche Gründe seine fernere Verwahrung nötig machten.
  2. Absatz 2,Der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte ist von der Rechtskraft zu verständigen, sobald der Ankläger ein angemeldetes Rechtsmittel zurückgezogen hat.

Schlagworte

Enthaftung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40012090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P396/NOR40012090

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