Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 396

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 396

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.10.2000

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch 23 . Hauptstück
Von der Vollstreckung der Urteile

Paragraph 396,

Jeder durch ein Urteil freigesprochene Angeklagte ist, wenn er verhaftet ist, sogleich nach der Verkündung des Urteiles in Freiheit zu setzen; es sei denn, daß die Ergreifung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung oder andere gesetzliche Gründe seine fernere Verwahrung nötig machten.

Schlagworte

Enthaftung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030723

Alte Dokumentnummer

N2197524076S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P396/NOR12030723

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