Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 38

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Kompetenzkonflikt

Paragraph 38,

Ein Gericht, das sich für unzuständig hält, hat bei ihm eingebrachte Anträge, Einsprüche und Beschwerden dem zuständigen zu überweisen; Paragraph 213, Absatz 6, bleibt unberührt. Bei Gefahr im Verzug hat jedes Gericht innerhalb seiner sachlichen Zuständigkeit vor der Überweisung unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Beweisaufnahmen durchzuführen. Sofern auch das Gericht, dem überwiesen wird, seine Zuständigkeit bezweifelt, hat es die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken, gegen die ein Rechtsmittel nicht zusteht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40105974

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P38/NOR40105974

Navigation im Suchergebnis