Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch vier. Hauptstück
Vom Beschuldigten und seiner Verteidigung

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Wen der Verdacht einer strafbaren Handlung trifft, der kann als Beschuldigter erst dann angesehen werden, wenn gegen ihn die Anklageschrift oder der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung eingebracht wurde.
  2. Absatz 2,Als Angeklagter ist der anzusehen, gegen den eine Hauptverhandlung angeordnet worden ist.
  3. Absatz 3,Soweit indes die den Beschuldigten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes nicht als ihrer Natur nach auf die Voruntersuchung beschränkt erscheinen, sind sie auch auf den Angeklagten und auf den anzuwenden, der als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder als solcher zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde.
  4. Absatz 4,Der einer strafbaren Handlung Verdächtige ist zu verständigen, sobald gerichtliche Vorerhebungen gegen ihn geführt werden oder die Voruntersuchung eingeleitet wird. Die Verständigung hat den Gegenstand der Anschuldigung und eine Belehrung über die wesentlichen Rechte im Verfahren zu enthalten. Sie kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036834

Alte Dokumentnummer

N2199329438J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P38/NOR12036834

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