Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 379

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 379

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 379,

Gegenstände, die dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im Paragraph 377, angeordnete Weise zu veräußern. Der Kaufpreis ist an die Bundeskasse abzugeben. Dem Berechtigten steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Bund binnen dreißig Jahren vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes im Zivilrechtswege geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030703

Alte Dokumentnummer

N2197524056S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P379/NOR12030703

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