Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 379
31.12.1975
31.12.2024
StPO
25/01 Strafprozess
Gegenstände, die dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im Paragraph 377, angeordnete Weise zu veräußern. Der Kaufpreis ist an die Bundeskasse abzugeben. Dem Berechtigten steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Bund binnen dreißig Jahren vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes im Zivilrechtswege geltend zu machen.
27.12.2024
10002326
NOR12030703
N2197524056S