Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 375

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 375

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 375,
  1. Absatz eins,Werden bei einem Beschuldigten nach allem Anschein fremde Vermögenswerte aufgefunden, deren Eigentümer er nicht angeben kann oder will, so sind sie zu beschlagnahmen (Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2,) und in einem Edikt (Paragraph 376,) so zu beschreiben, dass der Eigentümer den Vermögenswert zwar als den seinen erkennen kann, jedoch der Beweis des Eigentumsrechts der Bezeichnung wesentlicher Unterscheidungsmerkmale vorbehalten wird.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren auf Grund von erhobenen Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 367 bis 369,

Schlagworte

Bedenklichkeitsverfahren, Aufgebot

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093438

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P375/NOR40093438

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