Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 375

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 375

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 375,

Wenn bei einem Beschuldigten ein nach allem Anscheine fremdes Gut gefunden wird, dessen Eigentümer er nicht angeben kann oder will, und wenn sich binnen einer angemessenen Frist niemand mit einem Eigentumsanspruche gemeldet hat, ist vom Untersuchungsrichter die Beschreibung eines solchen Gutes so abzufassen, daß es zwar vom Eigentümer erkannt werden kann, daß jedoch einige wesentliche Unterscheidungszeichen verschwiegen werden, um ihre Bezeichnung dem Eigentümer als Beweis seines Rechtes vorzubehalten.

Schlagworte

Bedenklichkeitsverfahren, Aufgebot

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030699

Alte Dokumentnummer

N2197524052S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P375/NOR12030699

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