Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 368

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 368

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 368,

Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines Dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur Übertragung des Eigentumes gültige Art oder als Pfand geraten oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Opfern streitig oder kann das Opfer sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093427

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P368/NOR40093427

Navigation im Suchergebnis