Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 368

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 368,

Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines Dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur Übertragung des Eigentumes gültige Art oder als Pfand geraten oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Opfern streitig oder kann das Opfer sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093427